Abschlüsse

Abschlüsse und Übergänge

(Angaben ohne Gewähr)

Je nach Notenbild und Einstufung in „G- oder E- Anforderungen“ in bestimmten Fächern erhalten die Schülerinnen und Schüler an einer IGS verschiedene Abschlüsse.
Dabei gelten folgende Mindestbedingungen für:
Versetzung in Klasse 11 eines Gymnasiums: mind. 3 x E-Kurs
Realschulabschluss/Übergang zur Fachoberschule: mind. 2 x E-Kurs + Abschlussprüfung in Klasse 10
Hauptschulabschluss: G-Kurse + Abschlussprüfung in Klasse 9

Abschlussbedingungen

Hauptschulabschluss (§ 55.2)
1. In allen Fächern mindestens Note 4.
2. Jedes beliebige Fach mit nicht ausreichenden Leistungen muss durch ein beliebiges Fach mit Note 3 ausgeglichen werden.
3. Nicht ausreichende Leistungen in drei oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden, wenn eines der Fächer D, M, NW oder GL ist.
4. Nicht ausreichende Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.

 

Qualifizierender Hauptschulabschluss (§ 54.3)
1. Beachtung der oben genannten Kriterien.
2. Durchschnittsnote in der Gesamtleistung mit Berücksichtigung der schriftlichen Prüfung: 3,0 oder besser.
3. Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch.

Realschulabschluss (§60, 5-8)
1. In mindestens zwei Fächern, Lernbereichen E-Kurs, wobei einer der E-Kurse zu den Fächern D, M oder E gehören muss. (Mindestnote 4) (§60,7-1)
2. In G-Kursen mindesten Note
3. (§60,7-1) 3. In Französisch B4 und/oder Latein A5. (§60,6)
4. Mindestens zweimal Note 3. (§60,6)

Realschulabschluss mit Zulassung zur FOS
1. Beachtung der oben genannten Bedingungen.
2. In der Fächern D, E und M muss eine Notenkombination von 3 – 3 – 4 vorliegen. G-Kurse dürfen nicht mit Note 4 bewertet sein.

 

Qualifizierender Realschulabschluss (§59)
1. Beachtung der oben genannten Kriterien.
2. Die aus den Endnoten berechnete Durchschnittsnote (gem. §61, 2+3) in D, M, E: besser als 3,0; sowie in den übrigen Fächern besser als 3.

Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (§64)

1. Mindestens einmal E-Kurs Note 2 und zweimal E-Kurs Note 3; sonst mindestens Note 4. (§64,6-3)
2. In G-Kursen mindestens Note 2. (§64,6-3)
3. Nur eines der Fächer D, E und M darf ein G-Kurs sein. (§64,6-3)
4. In Französisch mindestens B3/A4 oder Latein mindestens A4 (§64,2)
5. In allen undifferenzierten Fächern mindestens Note 3. (§64,2)

Ausgleichsbedingungen

Hauptschule
Für den Ausgleich werden im E-Kurs erzielte Noten um eine Note besser gewertet.

Realschule
Allgemeine Ausgleichsregeln bei Minderleistungen in einem Fach (§60,8)
1. Zwei Notenstufen besser in einem Fach.
2. Eine Notenstufe besser in zwei Fächern
3. Note 6 und eine weitere Minderleistung sind nicht auszugleichen.

Einschränkung: Ausgleich bei Minderleistungen im Bereich D, E, M und LB:
1. Ein E-Kurs mit Note 2 oder ein G-Kurs mit Note 1. (§60,8-3a)
2. In GL Note 2. (§60,8-3c)
3. In zwei undifferenzierten Fächern Note 2. (§60,8-3a)
4. Zwei Minderleistungen im Bereich D, E, M und LB sind nicht ausgleichbar. (§60,8-5)
5. Note 6 in D, E, M oder LB kann nicht ausgeglichen werden. (§60,8-1)
6. Eine Minderleistung in D, E, M und LB und zwei weiteren Fächern/LB können nicht ausgeglichen werden. (§60,8-6)

Ausgleich bei Minderleistung in einem anderen Fach:
1. Mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen in D, E, M oder LB. (§60-8,4)
2. In einem anderen Fach mindestens Note 2. (§60,8-4)
3. In zwei undifferenzierten Fächern mindestens Note 3. (§60,8-4)

Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Allgemeine Ausgleichsregelung bei Minderleistung: (§64,4)
1. Zwei Notenstufen besser in einem Fach. (§60,4)
2. Eine Notenstufe besser in zwei Fächern. (§60,4)
3. Minderleistungen in mehr als zwei Fächer/LB können nicht ausgeglichen werden. (§64,4-5)

Einschränkung: Ausgleich bei Minderleistung im Bereich D, E, M und LB:
1. Ein E-Kurs mit Note 1. (§64,4-3a)
2. Zwei Minderleistungen im Bereich D, E und M sind nicht ausgleichbar. (§64,4-6)
3. Note 6 im Bereich D, E, M und LB ist nicht ausgleichbar. (§64,4-1)

Ausgleich bei Minderleistung in einem anderen Fach
1. Mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen in D, E, M und LB. (§64,4-4)
2. In zwei undifferenzierten Fächern mindestens Note 2. (§64,4-4)
3. Note 6 und eine weitere Minderleistung sind nicht ausgleichbar. (§64,4-2)